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Wer ist für Schäden im Zusammenhang mit Online-Banking-Betrug verantwortlich?


Beim Online-Banking Betrug kommt es immer zu größeren Schäden. Nicht selten bis in den sechsstelligen Bereich. Es ist selbstverständlich, dass die Opfer ihren Schaden ersetzt haben wollen. Deshalb stellt sich die Frage: Konto leer geräumt: wer haftet?

Wir informieren Sie im Beitrag darüber, wer für die Haftung beim Online-Banking Betrug grundsätzlich infrage kommt. Außerdem erläutern wir ausführlich, unter welchen Voraussetzungen die Bank haftet und wann eventuell auch Sie als Betroffener in die Haftung genommen werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • In einem ersten Schritt haftet die Bank des Betrugsopfers für den Online-Banking-Betrug.

  • Falls Sie grob fahrlässig gehandelt haben, haften Sie möglicherweise für den Schaden.

  • Die Haftung des sogenannten Finanzagenten ist ebenfalls zu prüfen

  • Eher selten haften Empfängerbank und die Täter werden meistens nicht gefasst

  • Verweigert Ihre Bank die Schadensübernahme, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden

Haftung bei Online Banking Betrug: wer kann überhaupt haften?

Online-Banking Betrug: wer haftet? Zunächst möchten wir erläutern, wer grundsätzlich für die Haftung nach einem Online-Banking Betrugsfall infrage kommt. Es existieren im Wesentlichen die folgenden vier Parteien, die eventuell haftbar sind:

  • Ihr Kreditinstitut (Hausbank des Opfers)

  • Finanzagenten

  • Bank des Empfängers (Täters)

  • Sie selbst als Betrugsopfer

Das Gesetz geht von der Haftung der Hausbank des Betrugsopfers aus. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten. Dies wollen wir in den folgenden Abschnitten näher beleuchten.

Bank des Betrugsopfers haftet nach dem Gesetz

Bankkonto gehackt: wer haftet? Die Antwort auf diese Frage lautet nach dem Gesetz: die Bank des Betrugsopfers. Grundlage ist § 675u BGB. Dieser beschäftigt sich mit vom Kontoinhaber nicht autorisierten Zahlungen. Das betrifft sowohl Offline- als auch Online-Transaktionen im Bereich des Online-Banking und sind Zahlungen, die der Kontoinhaber nicht ausgelöst oder genehmigt hat.

Beim Online-Banking Betrug kommt es fast immer zu solchen, nicht autorisierten Zahlungen. Deshalb muss primär die Bank des Opfers für nicht autorisierte Zahlungen haften. 

Trotzdem kommt es stets auf den Einzelfall an, ob das kontoführende Kreditinstitut den Schaden tatsächlich regulieren muss. Denn auch die Bank hat Ansprüche. So kann die Bank den Kontoinhaber in Regress, wenn dieser durch sein grob fahrlässiges Handeln den Betrug ermöglicht hat. Die Bank kann dann den Ersatz des Schadens ablehnen.

Finanzagenten müssen eventuell haften

Die Täter im Online-Banking agieren geschickt und nutzen Dritte und deren Konto für den Betrug. So werben sie über Stellenanzeigen sogenannte Finanzagenten an, die unwissentlich ihr Konto zur Verfügung stellen. Die Täter schleusen das Geld durch das Konto des Finanzagenten in das Ausland. 

Hat der Finanzagent grob fahrlässig gehandelt und sich somit mitschuldig gemacht, muss er eventuell für den eingetretenen Schaden haften. Die Gerichte prüfen den Sachverhalt und klären, wie es dazu kam, dass der Finanzagent sich missbrauchen ließ. Eine wesentliche Rolle spielt dabei, ob der Finanzagenten den Missbrauch seines Kontos hätte erkennen können oder nicht. In der Praxis ist es deutlich wahrscheinlicher, dass die Bank des Betrugsopfers haftet, als dass die Richter einen Finanzagenten heranziehen.

Wann muss die Bank des Empfängers haften?

Online-Banking gehackt: wer haftet? Selten lautet die Antwort auf diese Frage: die Bank des Zahlungsempfängers. Das Kreditinstitut des Betrügers weiß nicht, dass Eingänge auf dem Konto aus einem Online-Banking Betrug resultieren. Bei Finanzagenten wurde das Konto ordnungsgemäß eröffnet. Eröffnen die Täter unter falscher Identität das Konto, so hat der BGH auch hier eine Haftung abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass die Verpflichtung zur Prüfung bei Eröffnung des Kontos nicht dem Schutz anderer dient, diese sich also auch nicht auf einen Verstoß der Bank berufen können. Daher ist die Haftung der Empfängerbank vernachlässigbar.

Wann haftet der Betrogene?

Tatsache ist, dass die Banken in den seltensten Fällen das Geld sofort dem Konto wieder gutschreiben. Stattdessen verweigert die Bank unter Hinweis auf das angeblich grob fahrlässig Verhalten des Kontoinhabers die Erstattung. 

Rechtliche Grundlage ist primär § 675v BGB. Nach dieser Vorschrift handelt der Kunde grob fahrlässig, wenn er eine seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten gegenüber der Bank verletzt. Klassische Sorgfaltspflichten sind:

  • PIN / TAN nicht an andere Personen weitergeben

  • Endgeräte für das Online-Banking mit Antiviren-Software ausstatten

  • Girocard / Kreditkarte getrennt von der Geheimzahl aufbewahren und diese nicht notieren

Zu Ihren Sorgfaltspflichten zählt es, dass nur Sie Ihre PIN und auch die jeweiligen TAN kennen. Das umfasst auch Ihre Familienangehörigen. Zudem müssen Endgeräte wie Desktop-PC oder Smartphone mit einem (aktuellen) Anti-Schadware-Programm ausgestattet sein. Sie dürfen Ihre Geheimzahl keinesfalls in der Nähe der zugehörigen Karten aufbewahren.

Wann handeln Sie grob fahrlässig und wie kommt es dazu?

Wer als Bankkunde diese Sorgfaltspflichten verletzt, handelt grobe Fahrlässigkeit. Sollte Ihre Bank Ihnen nachweisen können, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben, müssen Sie den durch den Online-Banking-Betrug entstandenen Schaden entweder komplett oder zumindest in Teilen selbst übernehmen.

Zahlreiche Gerichte haben sich schon mit der Frage beschäftigt, wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt und wie schwer die Verletzung der Sorgfaltspflicht zu bewerten ist. 

Im Hinblick auf die Mitschuld bzw. Schuld unterscheidet die Rechtssprechung auch beim Online-Banking zwischen

  • Fahrlässig 

  • Grob fahrlässig 

  • Vorsätzlich

Falls Sie leicht oder gar nicht fahrlässig handelten, muss die Bank den Schaden zu 100 Prozent regulieren. Bei grober Fahrlässigkeit und selbstverständlich ebenso bei Vorsatz tragen Sie den Schaden. Nach Gesetz und Rechtssprechung muss die Bank den Beweis erbringen, dass sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handelten. Naturgemäß war die Bank zum Zeitpunkt des Betruges nicht zugegen. Daher genügt es, wenn Sie anhand von Aufzeichnungen nachweisen können, dass aus ihrer Sicht die Aufträge von dem Kontoinhaber ausgelöst wurden. Zusätzlich muss durch einen Sachverständigen bestätigt werden, dass die Systeme der Bank unüberwindbar sind. 

Spätestens dann, wenn Ihnen die Bank grobe Fahrlässigkeit vorwirft und den Ersatz des Schadens verweigert, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. 

Kostenloses Erstgespräch mit CDR-Legal vereinbaren

Sind Sie Opfer eines Online-Banking Betruges geworden und weigert sich Ihre Bank, den Schaden zu ersetzen? Dann sollten Sie ein kostenloses telefonisches Erstgespräch mit der auf Online-Banking Betrug spezialisierten Anwaltskanzlei CDR-Legal vereinbaren. Wir haben schon eine Vielzahl von Betrugsopfern vertreten und sie erfolgreich bei der Geltendmachung ihrer Schäden unterstützt.

Bereits in diesem Erstgespräch kann Ihnen die Anwaltskanzlei Auskunft geben, wie wahrscheinlich die Haftung seitens Ihrer Bank sein dürfte. Eventuell können Sie Ihre Ansprüche alternativ oder zusätzlich gegenüber anderen Parteien durchsetzen, wie einem Finanzagenten. Die Kanzlei CDR-Legal unterstützt Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche.

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Author: Andrea Baldwin

Last Updated: 1702564322

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Name: Andrea Baldwin

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